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Diese Änderungen kommen auf Ebay-Händler zu

Diese Änderungen kommen auf Ebay-Händler zu

Mit seinem aktuellen Frühjahrsupdate erleichtert Ebay seinen Händlern den Verkauf über die Plattform an vielen Stellen. Doch einige Änderungen bergen Abmahngefahr, wenn Ebay-Händler die Änderungen nicht richtig umsetzen.

Ebay will das Kauf- und Verkaufserlebnis auf seiner Plattform vereinfachen und hat deshalb in seinem Frühjahrsupdate 2017 einige Neuerungen bekanntgegeben. Wie Rechtsanwalt Jan Lennart Müller von der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet, bringt das Update für Ebay-Händler viele Verbesserungen, aber auch einige rechtlich kritische Änderungen mit sich. Als erstes vereinfacht und vereinheitlicht Ebay die Verkäufer­standards aller Länder.
Seit Mai ­werden in zahlreichen Ländern »weltweit« ver-spätet zugestellte Artikel nicht mehr automatisch in die Quote nicht fristgemäß verschickter Artikel eingerechnet. Stattdessen kommt es darauf an, dass der Ebay-Händler die Ware fristgerecht verschickt und sich um eine Klärung des Problems mit dem Käufer bemüht. Ab dem 20. August verringert sich zudem die Quote nicht fristgemäß ­verschickter Artikel für Verkäufer mit Top-Bewertung von 4 auf 3 Prozent.

Zudem werden ab Sommer 2017 Verkäufer belohnt, die ihren Kunden großzügige Rücknahme-Optionen anbieten. Dies soll sich in einer besseren Sichtbarkeit der eigenen Artikel in der Kategorie »Alle Angebote« niederschlagen. Laut Ebay legen Käufer im Internet besonderen Wert auf eine längere Rückgabefrist und kostenlose Rücksendungen. Deshalb wird ab Sommer eine Widerrufslänge von 60 Tagen möglich sein, gleichzeitig sollen neue Suchfilter für eine bessere Sichtbarkeit von Angeboten mit langen Widerrufsfristen sorgen (30 oder 60 Tage). Laut der Online-Plattform soll aber eine Rückgabefrist von mindestens 30 Tagen nicht verpflichtend werden. Es würden weiterhin verschiedene Optionen angeboten — welche das sein werden, ist allerdings unklar.

Ab September dieses Jahres werden außerdem wichtige Änderungen bezüglich der Kontaktinformationen sowie der Verwendung von Links wirksam. Demnach wird es ab diesem Zeitpunkt (ein genaues Datum steht noch nicht fest) nicht mehr möglich sein, Kontaktinformationen in Artikelbeschreibungen, Bildern, im Verkäuferprofil und in Ebay-Shops einzubinden. Stattdessen dürfen Daten wie Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen sowie Links zu sozialen Netzwerken nur noch ausschließlich im dafür vorgesehenen Infokasten »Rechtliche Informationen« vorgehalten werden. Zudem wird ab September die Einbindung von Links zu externen Websites nur noch für Produktvideos und rechtlich relevante Informationen gestattet sein. Aufgrund technischer Änderungen bei Ebay müssen Links in Zukunft zudem mit dem Attribut »target=“_blank“« versehen werden, damit sie weiterhin funktionieren.

Ab dem 1. Juni werden zudem unzulässige aktive Inhalte nicht mehr auf der Ebay-Plattform dargestellt. Das Unternehmen rät dazu, Inhalte wie Javascript, Flash, Plugins sowie sendbare Formulare zu löschen. Ebay begründet diesen Schritt mit potenziellen Sicherheitsrisiken für die Online-Plattform, die von solchen aktiven Inhalten ausgehen. Zudem würden diese Inhalte die Nutzer von Mobilgeräten benachteiligen, da Angebote durch sie langsamer geladen und mehr Traffic verbraucht würde. Eingebettete Bilder, responsive Layouts, persönliche Kategorien oder statische Banner werden dagegen auch in Zukunft zulässig sein. Die Experten der IT-Recht-Kanzlei empfehlen den kosten-
losen »Ebay Mobile Friendly Checker« von i-ways, um zu überprüfen, ob die eigenen Artikelbeschreibungen bereits für die Darstellung auf Mobilgeräten optimiert sind (www.i-ways.net/mobile-friendly/de).

Ab Herbst dieses Jahres will Ebay seine Händler zudem über die Details zur zukünftigen Nutzung von Bildern informieren. Das Unternehmen wird seine Verkäufer in diesem Zuge auffordern, ihm Rechte zur Nutzung von Artikelbildern und -beschreibungen einzuräumen. Der Plattform-Betreiber will damit den Ebay-Katalog erweitern. Dieser enthält Produktbilder, Artikelbeschreibungen und weitere Informationen von Waren, die von den Ebay-Händlern zur Verfügung gestellt werden. Damit soll die Angebotserstellung für Händler durch den Zugriff auf die dort vorgehaltenen Inhalte erleichtert werden. Mit diesem Schritt nähert sich Ebay an Amazon an. Bei dem Konkurrenten ist es bereits seit Jahren üblich, sich die Rechte an den Artikelbildern der Händler einräumen zu lassen, um den eigenen Katalog zu füttern.

Laut RA Müller lauert hier allerdings eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Ebay-Händler: Denn Händler müssen in Zukunft ausreichende Rechte zur Unterlizenzierung an den bei Ebay eingestellten Bildern halten, um sich nicht in Abmahngefahr zu begeben. Bei selbsterstellten Bildern ist das in der Regel kein Problem, doch schon bei Bildern vom jeweiligen Hersteller könnte es Probleme geben, schließlich wird in diesem Fall meist nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, keine Erlaubnis zur Lizenzierung. Händler sollten also in Zukunft sicher stellen, dass sie ausreichend Rechte besitzen, um Ebay die Nutzungsrechte für Bilder und Produktbeschreibungen in Zukunft einzuräumen.

Quelle: crn.de

Gesamtbewertung
Thomas Urland
Gründete 2004 die Firma IT-B@SICS, welche sich unter anderem auch mit der Programmierung von Online-Shops beschäftigt. Aber auch die Programmierung von Unternehmenswebsites bis hin zu großen Portalen gehört zum Leistungsumfang. Weitere Informationen zum gesamten Angebot unter www.it-basics.net.

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